OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1990 (20 U 142/90) - DRsp Nr. 1994/10541
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1990 - Aktenzeichen 20 U 142/90
DRsp Nr. 1994/10541
Der VersNehmer, der das Rotlicht einer Verkehrsampel überfahren hat, hat den dadurch entstandenen Unfall (auch in subjektiver Hinsicht) grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Versicherer nach § 61VVG leistungsfrei ist, - wenn sich der VersNehmer dahin eingelassen hat, die rote Ampel nicht wahrgenommen zu haben, - wenn er vor der Einfahrt in die Kreuzung ein rechts von seiner Fahrbahnspur fahrendes und wegen des Rotlichts bremsendes Kfz überholt und ein links von seiner Spur schon haltendes Kfz passiert hat und - wenn es sich um eine gut ausgebaute übersichtliche Kreuzung handelt und eine erhebliche Blendwirkung durch Sonnenlichteinstrahlung auszuschließen ist.