OLG Hamm - Urteil vom 08.02.1990
27 U 194/89
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1970
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 11.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 358/88

OLG Hamm - Urteil vom 08.02.1990 (27 U 194/89) - DRsp Nr. 1996/929

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1990 - Aktenzeichen 27 U 194/89

DRsp Nr. 1996/929

DM 2500 Schmerzensgeld für einen Hundebiß in den linken Kieferwinkel. 4 cm klaffende Biß- bzw. Kratzwunde. Ärztliche Versorgung und Naht. Unauffällig, nicht entstellende Narbe. Narbenkorrektur nicht vorgesehen. 9 Jahre und 9 Monate altes Kind. Feststellungsanspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Zukunftsschadens wurde abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Mai 1989 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen wird.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand: