OLG Hamm - Urteil vom 08.02.1993 (13 U 171/92) - DRsp Nr. 1994/10326
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 13 U 171/92
DRsp Nr. 1994/10326
Beim Zusammenstoß eines rückwärts auf die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeugs mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeug, ist eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten des in die Fahrbahn Einfahrenden anzusetzen.