OLG Hamm - Urteil vom 08.02.1995 (20 U 244/94) - DRsp Nr. 1995/9756
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 20 U 244/94
DRsp Nr. 1995/9756
1. Daß der Kaufvertrag für ein Ersatzfahrzeug an dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zahlung der Neupreisentschädigung durch den Versicherer gebunden ist, steht der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung i.S.d. § 13 Nr. 10 AKB nicht entgegen.2. Durch einen bindenden Kaufvertrag für ein Ersatzfahrzeug wird die Verwendung der Entschädigung i.S.d. § 13 Nr. 10 AKB nicht sichergestellt, wenn die Versicherungsleistung einer Sparkasse zur Tilgung des dort zu Lasten des Versicherungsnehmers bestehenden Schuldsaldos zuzuführen ist und der Versicherungsnehmer nicht über anderes Geld zur Bezahlung des bestellten Neufahrzeugs verfügt bzw. verfügen wird.
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