OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1990
27 U 105/90
Normen:
BGB §§ 249, 252, 398, 823 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 66
ZfS 1992, 7

OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1990 (27 U 105/90) - DRsp Nr. 1994/10547

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 27 U 105/90

DRsp Nr. 1994/10547

Zwar stellt eine unfallbedingt verminderte Arbeitsleistung, wenn der volle Lohn gleichwohl bezahlt wird, nicht ohne weiteres einen Erwerbsschaden dar (vgl. BGH VersR 1967, 1068; OLG Celle VersR 1974, 1208). Anders ist es aber, wenn die Partner des Arbeitsverhältnisses jedenfalls stillschweigend vereinbaren, daß ein Teil des Gehalts nicht mehr als Entlohnung, sondern als Schadensausgleich im Wege sozialer Fürsorge gezahlt werden soll (BGH VersR 1958, 454; 1967, 1068). Der vom Arbeitgeber insoweit gezahlte Schadensausgleich kommt dem Schädiger nicht zugute, so daß ein übergangsfähiger Schadenersatzanspruch des Erwerbstätigen verbleibt. Ein aus Anlaß unfallbedingter Leistungsminderung von der Deutschen Bundespost gewährter "personengebundener Zuschlag" fällt unter den Begriff eines solchen Schadensausgleichs.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252, 398, 823 ;

Hinweise: