OLG Hamm - Urteil vom 09.06.1993 (20 U 312/92) - DRsp Nr. 1995/9761
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 312/92
DRsp Nr. 1995/9761
Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz mit einem Wiederbeschaffungswert von 65.000 DM für geplante 4 Tage auf einem unbewachten öffentlichen Parkplatz abgestellt hat, weil zerstochene Reifen des Kfz von dem benachbarten Tankstellenbetrieb ausgetauscht werden sollten, hat er den Diebstahl des Kfz von diesem Parkplatz nicht grob fahrlässig herbeigeführt.