OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1993
6 U 58/89
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 155
OLGReport-Hamm 1994, 50
r+s 1994, 98
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 526/87

OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1993 (6 U 58/89) - DRsp Nr. 1995/3986

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 58/89

DRsp Nr. 1995/3986

1. Steht fest, daß der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, ist die Frage, ob dieses zu einem Dauerschaden geführt hat, im Haftpflichtrecht nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. 2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO dürfen dem Geschädigten nicht dadurch genommen werden, daß im Rahmen der Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren Beweismaßstab anlegen; eine Wahrscheinlichkeit, die auch medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, ist nicht Voraussetzung für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 5. Januar 1989 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.10.1987 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen Schaden für die Zeit nach dem 05.10.1987 aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 19.03.1983 zu ersetzen, soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang vorliegt.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Parteien: unter 35.000,00 DM.

Normenkette:

BGB §§ 823, ;