OLG Hamm - Urteil vom 10.06.1975
5 Ss 407/74
Normen:
StGB § 323a;
Fundstellen:
NJW 1975, 2252

OLG Hamm - Urteil vom 10.06.1975 (5 Ss 407/74) - DRsp Nr. 1998/686

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1975 - Aktenzeichen 5 Ss 407/74

DRsp Nr. 1998/686

1. Bei einer Rauschtat in Form der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) kommt es für die Handlungsqualität in diesem Sinne auf die (gewollte) Durchführung der Fahrt und nicht etwa auf den Ablauf eines während der Fahrt eingetretenen Unfalls an. 2. a) Wer in Selbstmordabsicht Rauschmittel in einer für den Menschen mittleren tödlichen Dosis, d.h. einer Menge, "die bei einem größeren Kollektiv für die Hälfte tödlich gewesen wäre", konsumiert, hat nach allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrung eine Überlebenschance von 50 %. b) Damit aber ist objektiv vorhersehbar, daß die Einnahme der Rauschmittel möglicherweise lediglich einen Rauschzustand nach sich zieht und nicht zum Tode führt, so daß der Angeklagte sich auch subjektiv zurechnen lassen muß, daß - wenn die eingenommene Dosis tödlich wirken würde - der Tod nicht schlagartig auf der Stelle, sondern erst nach einem rauschartigen Zwischenstadium eintreten würde und daß es dann in diesem Zwischenstadium zu rechtsbrecherischem Verhalten kommen kann.

Normenkette:

StGB § 323a;

Gründe: