AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 1046
ZfS 1995, 341
r+s 1995, 245
OLG Hamm - Urteil vom 11.01.1995 (20 U 203/94) - DRsp Nr. 1996/3773
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 20 U 203/94
DRsp Nr. 1996/3773
1. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (hier: im Rahmen des Beweises des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung)- ist i.d.R. zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer 60000 DM Geldbuße hat zahlen müssen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, - ist trotz Zahlung von 60000 DM Geldbuße, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, nicht zu verneinen, wenn die Sachdarstellung des Versicherungsnehmers durch eine Reihe von Umständen bestätigt wird (Vorhandensein des Pkw vor der behaupteten Entwendung; Einbruch von unbekannten Tätern in die Wohnung des Versicherungsnehmers mit der Möglichkeit, aufgrund der dort vorgefundenen Schlüssel den wertvollen Pkw unschwer zu entwenden) und wenn der Versicherer kein Motiv für eine falsche Darstellung des Versicherungsnehmers aufzuzeigen vermocht hat.
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