OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1993 (24 U 213/92) - DRsp Nr. 1994/10308
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1993 - Aktenzeichen 24 U 213/92
DRsp Nr. 1994/10308
Eine Feststellungsklage ist unzulässig und das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist zu verneinen, wenn Verjährungsgesichtspunkte nicht in Rede stehen und der Eintritt des Schadens völlig ungewiß ist.