OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1993 (20 U 262/92) - DRsp Nr. 1994/10324
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1993 - Aktenzeichen 20 U 262/92
DRsp Nr. 1994/10324
Schäden, die an einem anderen Fahrzeug dadurch entstanden sind, daß der VN dieses Fahrzeug ein wenig weggeschoben hat, um dadurch eine Parklücke zu vergrößern, um diese mit dem versicherten Fahrzeug verlassen zu können, sind beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstanden.