Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert:
Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen zu Gunsten des Klägers und der Stadt F, beginnend ab 1. Januar 1999 monatlich im voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200,00 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der tragen Kläger 20 % und die Beklagten zu 1) und 3) 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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