OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1975
3 Ss 14/75
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 249
VRS 49, 364

OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1975 (3 Ss 14/75) - DRsp Nr. 1994/11041

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1975 - Aktenzeichen 3 Ss 14/75

DRsp Nr. 1994/11041

Verhältnismäßig langsame Fahrweise zur Tatzeit (hier: 35 bis 40 km/h gegen 4 Uhr morgens, 1,23 o/oo) läßt nicht ohne weiteres auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Pkw-Fahrers schließen. Dies kann auch zwanglos damit erklärt werden, daß der Fahrer in Kenntnis seines zuvor genossenen Alkohols besonders vorsichtig gefahren ist, ohne bereits fahruntüchtig gewesen zu sein. Zwei kleinere Schlenker zur Fahrbahnmitte hin, die mit dem Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstandes erklärt werden, sprechen nicht unbedingt dagegen.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf v. 22.12.1967, VerkMitt 1968, 81.

Fundstellen
DAR 1975, 249
VRS 49, 364