OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1990
20 U 265/89
Normen:
AKB § 12 ; ZPO § 448 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 330

OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1990 (20 U 265/89) - DRsp Nr. 1994/10579

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 20 U 265/89

DRsp Nr. 1994/10579

1. Das erforderliche Mindestmaß an Tatsachen kann auch durch eine Vernehmung des VersNehmers als Partei gem. § 448 ZPO nachgewiesen werden, wenn für die Wahrheit seiner Behauptungen zwar noch kein voller Beweis erbracht ist, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. 2. Die Parteivernehmung kommt - gegebenenfalls nach Anhörung gem. § 141 ZPO - nur dann in Betracht, wenn sich der Tatrichter einen Überzeugungswert davon verspricht (BGH WM 68, 406). Er muß bereits im vorhinein eine Prognose über die Glaubwürdigkeit der Parteien und die Glaubhaftigkeit ihrer erwarteten Aussage treffen, indem er etwa die Wahrscheinlichkeit der bereits in den Prozeß eingeführten Behauptungen, ihre Widersprüchlichkeit oder Widerspruchsfreiheit, das bisherige Prozeßverhalten der Partei und auch das Ergebnis einer etwa bereits durchgeführten Beweisaufnahme wertet.

Normenkette:

AKB § 12 ; ZPO § 448 ;