OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1990
20 U 275/89
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 48

OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1990 (20 U 275/89) - DRsp Nr. 1995/9759

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 20 U 275/89

DRsp Nr. 1995/9759

Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Pkw nach Durchfahren einer scharfen Rechtskurve auf der Höhe der Kuppe einer Fernstraße ausgeschert ist, um einen Reisebus zu überholen, wenn er den Reisebus und auch ein vor dem Bus fahrendes Wohnmobil überholt hat, wenn er nach dem Passieren des Wohnmobils eine 40 bis 50 m lange Lücke nicht zum Einscheren benutzt, sondern seine Fahrt auf der linken Fahrbahn fortgesetzt hat, um ein weiteres Kfz zu überholen, und wenn er diesen Überholvorgang nicht hat beenden können, sondern mit einem entgegenkommenden Bus zusammengestoßen ist, hat er den Unfall des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1995, 48