OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1992
20 U 162/91
Normen:
ABK § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 862
r+s 1993, 247

OLG Hamm - Urteil vom 14.02.1992 (20 U 162/91) - DRsp Nr. 1994/10456

OLG Hamm, Urteil vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 20 U 162/91

DRsp Nr. 1994/10456

1. Wenn an dem nach einer behaupteten Entwendung wiedergefundenen Kfz festgestellt worden ist, daß der Motor nicht kurzgeschlossen worden ist und das Lenk- sowie Zündschloß unbeschädigt sind, muß der Versicherungsnehmer, um den Beweis des äußeren Bildes eines vers. Kfz-Diebstahls zu erbringen, Tatsachen darlegen und notfalls beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz eines passenden Schlüssels gekommen ist. Die Wahrscheinlichkeit dafür, den Schließzylinder mit einem zufällig passenden Schlüssel schließen zu können (Zufallsschlüsselfund) ist nach Sachverständigenauskunft mit kleiner als 1:1000 zu bewerten. 2. Der Beweis des äußeren Bildes eines vers. Kfz-Diebstahls ist nicht erbracht, - wenn an dem nach einer behaupteten Entwendung wiedergefundenen Kfz festgestellt worden ist, daß der Motor nicht kurzgeschlossen worden ist und das Lenk- sowie Zündschloß unbeschädigt sind, - wenn ein Nachschlüsseldiebstahl unwahrscheinlich ist (keine Duplizierspuren an den Originalschlüsseln; Entwendung des Kfz nicht aus der Nähe der Wohnung des Versicherungsnehmers),