OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1990
20 U 92/90
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 154

OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1990 (20 U 92/90) - DRsp Nr. 1994/10553

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1990 - Aktenzeichen 20 U 92/90

DRsp Nr. 1994/10553

1. Grobe Fahrlässigkeit liegt im Bereich des Straßenverkehrs vor, wenn das Verhalten des VersNehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. 2. Wenn der VersNehmer mit seinem Pkw auf einem geraden Teilstück zwischen zwei Bergkuppen bei einer Sichtweite von ca. 160 m den vor ihm fahrenden Bulli mit Anhänger, dessen Geschwindigkeit 70 km/h beträgt, bei eigener Geschwindigkeit von 100 km/h zu überholen versucht (erforderliche freie Überholstrecke weit mehr als 300 m) und dabei mit einem entgegenkommenden Lkw-Gespann und auch mit dem Anhänger des Bullis zusammenstößt, ist nicht nur objektiv von einem schweren Pflichtverstoß auszugehen, sondern auch subjektiv von besonderem Leichtsinn des VersNehmers.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1991, 154