AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1995, 99
VersR 1996, 184
r+s 1995, 208
OLG Hamm - Urteil vom 15.02.1995 (20 U 324/94) - DRsp Nr. 1996/3700
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 20 U 324/94
DRsp Nr. 1996/3700
1. Wenn der Versicherungsnehmer den vers. Pkw mit einem Tachostand von 120.000 km erworben hat und wenn der Versicherer nicht nachgewiesen hat, daß der Versicherungsnehmer Kenntnis davon hatte, daß es sich dabei um den km-Stand des zweiten Tacho-Durchlaufs handelte, ist keine Leistungsfreiheit des Versicherers darauf zu stützen, daß der Versicherungsnehmer im Schadenanzeigeformular nicht die tatsächliche Laufleistung des Kfz von ca. 230.000 km angegeben hat (§ 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4AKB).2. Wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des vers. und entwendeten Pkw um eine Differenz von weniger als 5 % jenseits der 200.000 km-Grenze zu gering angegeben hat, ist die Abweichung nicht relevant i.S.d. Relevanz-Rspr.
Normenkette:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Hinweise:
S.a. OLG Köln r+s 1994, 401
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1995, 99
VersR 1996, 184
r+s 1995, 208
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