OLG Hamm - Urteil vom 16.05.1990
20 U 225/89
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 375

OLG Hamm - Urteil vom 16.05.1990 (20 U 225/89) - DRsp Nr. 1996/3939

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 20 U 225/89

DRsp Nr. 1996/3939

1. Wenn der Versicherungsnehmer mit einer BAK, die im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit liegt (hier: 1,19 o/oo) im August gegen 21.40 Uhr auf einer gut ausgeleuchteten Straße, die er im übrigen häufiger benutzte und daher gut kannte, ein ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug übersehen und auf dieses Fahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit aufgefahren ist, daß sich sein eigener Wagen überschlagen hat, spricht ein solch gravierender Fahrfehler in dieser alltäglichen Verkehrssituation, die durch keinerlei äußere Umstände erschwert war, typischerweise dafür, daß für diesen Fahrfehler der vorherige Alkoholkonsum ursächlich war. So spricht es typischerweise für Alkoholgenuß, wenn Kraftfahrer Hindernisse, wie hier ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig erkennen, ihr Fahrverhalten darauf einstellen und dem Hindernis ausweichen können.