OLG Hamm - Urteil vom 16.12.1994
20 U 95/94
Normen:
AUB 88 § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
VersR 1995, 949
ZfS 1995, 308
r+s 1995, 238
VVGE § 3 AUB Nr. 11

OLG Hamm - Urteil vom 16.12.1994 (20 U 95/94) - DRsp Nr. 1996/3709

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 20 U 95/94

DRsp Nr. 1996/3709

1. Blutalkoholbestimmungen können im Einzelfall auch dann verwertet werden, wenn sie nicht den Regeln des Bundesgesundheitsamtes Bundesgesundheitsamtes (5 Einzelanalysen in zwei voneinander unabhängigen Untersuchungsverfahren) entsprechen. So kann auch eine aufgrund einer Einzelanalyse ermittelte Blutalkoholkonzentration in freier Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der konkreten Analyseumstände und eines großzügigen Sicherheitszuschlages bei Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse herangezogen werden. 2. Die Verwendung alkoholhaltiger Desinfektionsmittel bei der Blutentnahme führt in der Regel zu einer Verfälschung der Methode, die im Bereich der Streuweite der Messung liegt.