OLG Hamm - Urteil vom 17.01.1990
20 U 184/89
Normen:
AHB § 1; AKB § 10 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 231

OLG Hamm - Urteil vom 17.01.1990 (20 U 184/89) - DRsp Nr. 1994/10584

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1990 - Aktenzeichen 20 U 184/89

DRsp Nr. 1994/10584

1. Beim Anhängen eines Anhängers ist nur der unmittelbare Vorgang des Anhängens dem Gebrauch des Fahrzeuges zuzurechnen. Vorbereitungshandlungen, die das Anhängen erst ermöglichen sollen, stellen keinen Gebrauch des Fahrzeuges dar. 2. Das Öffnen und spätere Nichtschließen eines Zaunes ist dann kein Gebrauch des Fahrzeuges, wenn das Öffnen erfolgte, um von Hand einen Anhänger von einer Wiese zu ziehen und ihn an dem vor dem Zaun stehenden Traktor anzuhängen.

Normenkette:

AHB § 1; AKB § 10 ;
Fundstellen
r+s 1990, 231