OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1993 (27 U 55/93) - DRsp Nr. 1994/10256
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 27 U 55/93
DRsp Nr. 1994/10256
Der Fahrer eines Mietfahrzeugs handelt grob fahrlässig, wenn sein Fahrzeug trotz funktionierender Tankuhr auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahnbrücke ohne Standstreifen liegenbleibt und nicht durch ein Warndreieck gesichert wird. Bei Auffahren eines Lkw-Sattelzugs auf das ungesicherte Hindernis ist der Kaskoversicherer des Mietfahrzeugs leistungsfrei.