OLG Hamm - Urteil vom 17.08.1994
20 U 213/92
Normen:
AUB 61 § 2 Nr. 1, § 8 Nr. II 1; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 863
OLGReport-Hamm 1994, 238
VersR 1995, 1181
r+s 1995, 117

OLG Hamm - Urteil vom 17.08.1994 (20 U 213/92) - DRsp Nr. 1995/9752

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 20 U 213/92

DRsp Nr. 1995/9752

1. Springt der Versicherte vom Fahrrad, um einen drohenden Sturz wegen eines zurücksetzenden Pkw zu vermeiden oder weil er vor dem zurücksetzenden Pkw erschrak, so ist diese Eigenbewegung auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen (Unfall bejaht). 2. Der Nachweis der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der zur Invalidität führenden Gesundheitsbeeinträchtigung kann mangels anderer Beweismittel auch dadurch geführt werden, daß durch Sachverständigengutachten bewiesen wird, daß nicht unfallbedingte Ursachen für die Gesundheitsbeeinträchtigung ausscheiden (hier: Abgrenzung zwischen spontanen und traumatischen Massenhirnblutungen).