OLG Hamm - Urteil vom 17.10.1975
9 U 87/74
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 999

OLG Hamm - Urteil vom 17.10.1975 (9 U 87/74) - DRsp Nr. 1994/11030

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.1975 - Aktenzeichen 9 U 87/74

DRsp Nr. 1994/11030

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unterhaltsschaden eingetreten ist, ist folgendermaßen vorzugehen: Es ist zunächst das mutmaßliche Nettoeinkommen des Getöteten festzustellen. Davon sind zunächst die festen Haushaltskosten (Miete, Licht, Heizung, Wassergeld usw.) abzuziehen. Von dem sich nach Abzug der festen Haushaltskosten ergebenden frei verfügbaren Einkommen ist sodann der Eigenbedarf des Getöteten für Ernährung, Kleidung und sonstige persönliche Bedürfnisse abzuziehen. 2. Dieser Eigenverbrauch ist - jedenfalls bei einem Nettoeinkommen bis zu 1000,- DM monatlich - in einer Ehe, in der keine unterhaltspflichtigen Kinder mehr zu versorgen sind, mit etwa 50 % des Nettoeinkommens zu veranschlagen. 3. Auf den Schadensersatzanspruch sind die Einnahmen anzurechnen, die die Witwe aus dem ererbten Vermögen des Getöteten zieht, soweit sie auch vor dem Tod zum Unterhalt dienten.