OLG Hamm - Urteil vom 18.08.1994
23 U 1/94
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1086
ZfS 1995, 16
Vorinstanzen:
LG Essen,

OLG Hamm - Urteil vom 18.08.1994 (23 U 1/94) - DRsp Nr. 1995/9775

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 23 U 1/94

DRsp Nr. 1995/9775

1. Enthält ein Formularvertrag über den Verkauf eines Gebrauchtwagens einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluß und wird gleichzeitig die Angabe in dem Formular, der Wagen sei fahrbereit, angekreuzt, hat diese angekreuzte Angabe als Individualvereinbarung Vorrang vor dem formularmäßigen Gewährleistungsausschluß. 2. Die Zusicherung der Fahrbereitschaft begründet die berechtigte Erwartung des Käufers, daß sich der Wagen in einem Zustand befindet, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt und der Verkäufer hierfür die besondere Haftung übernimmt. 3. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung eines Dieselfahrzeuges ist bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen etwa 7 Jahre alten Gebrauchtwagen von 0,12 DM/km auszugehen.

Normenkette:

BGB § 463 ;
Vorinstanz: LG Essen,
Fundstellen
MDR 1994, 1086
ZfS 1995, 16