OLG Hamm - Urteil vom 19.01.1995 (6 U 98/94) - DRsp Nr. 1996/4008
OLG Hamm, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 6 U 98/94
DRsp Nr. 1996/4008
Der Eigentümer eines Kfz muß sich bei der Inanspruchnahme des Schädigers im Rahmen der Gefährdungshaftung das Mitverschulden des nicht berechtigten Fahrers seines Kfz zurechnen lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Entwendung oder Schwarzfahrt vorliegt.