OLG Hamm - Urteil vom 19.09.1975 (20 U 32/75) - DRsp Nr. 1994/11033
OLG Hamm, Urteil vom 19.09.1975 - Aktenzeichen 20 U 32/75
DRsp Nr. 1994/11033
Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, daß ein vom Versicherer als Einschreiben abgesandtes Ablehnungsschreiben dem Versicherungsnehmer erreicht hat. Eine Umkehr der Beweislast insoweit kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Benachrichtigungsscheine Kenntnis von der Absendung des Einschreibens erhält, den Erhalt des Einschreibens aber erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Abrede stellt.