OLG Hamm - Urteil vom 19.10.1990
20 U 94/90
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 208

OLG Hamm - Urteil vom 19.10.1990 (20 U 94/90) - DRsp Nr. 1996/3699

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.1990 - Aktenzeichen 20 U 94/90

DRsp Nr. 1996/3699

1. Falsche Angaben des Versicherungsnehmers bzw. anderer Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, zur Km-Leistung sind auch dann i.S.d. Relevanz-Rspr. generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, wenn der Versicherungsnehmer Neupreisentschädigung gem. § 13 Nr. 2 und Nr. 10 AKB verlangt. 2. Wenn der Versicherungsnehmer oder Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, in der Schadenanzeige eines als gestohlen gemeldeten und beschädigt und halb ausgeschlachtet aufgefundenen Pkw die km-Leistung mit 9.500 angegeben hat, obwohl das Kfz, das noch kein Jahr alt war, schon ca. 41.000 km gelaufen war, ist - bei Bejahung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit des § 7 Abs. 2 S. 3 AKB - ein schweres Verschulden i.S.d. Relevanz-Rspr. nicht zweifelhaft.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1995, 208