OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1994
20 U 414/93
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 246

OLG Hamm - Urteil vom 20.05.1994 (20 U 414/93) - DRsp Nr. 1996/3774

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 20 U 414/93

DRsp Nr. 1996/3774

Wenn die Versicherungsnehmerin dem Versicherer nach der Entwendung des versicherten Kfz vier zu dem Kfz gehörende Schlüssel mit der Erklärung übergeben hat, es handle sich dabei um die einzig vorhandenen Schlüssel, und die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann später auf ausdrückliche Nachfrage des Versicherers mitgeteilt haben, Fahrzeugschlüssel seien weder von ihnen noch im Auftrag Dritter nachgemacht worden, - wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, daß einer der beiden Zündschlüssel sowie ein Türschlüssel Kopierspuren aufweist, die im mechanischen Kopierfräsverfahren entstanden, noch relativ hellglänzend und nicht durch Spuren eines schloßspezifischen Gebrauchs überlagert seien, - wenn nach Aussagen der Eheleute der kopierte Zündschlüssel regelmäßig in der Wohnung in einem Schlüsselkasten ohne Zugriffsmöglichkeit Dritter aufbewahrt und das versicherte Kfz ausschließlich von den Eheleuten gefahren und auch für Werkstattaufenthalte niemals aus der Hand gegeben worden ist, sind die Angaben der Versicherungsnehmerin bzw. ihres Ehemannes objektiv falsch,