OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1995
20 U 372/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1995, 311
r+s 1995, 244

OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1995 (20 U 372/94) - DRsp Nr. 1996/3771

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 20 U 372/94

DRsp Nr. 1996/3771

Wenn der Versicherungsnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,75 o/oo nach überholen mehrerer Fahrzeuge (überholen von 2 Pkw auf einer geraden Strecke von 800 m und Wiedereinordnen nach rechts) mit hoher Geschwindigkeit (100 bis 110 km/h nach Angaben des Versicherungsnehmers) auf eine scharfe Linkskurve zugefahren ist, vor der Kurve zu spät oder zu stark gebremst hat, ins Schleudern geraten und ausgangs der Kurve mit einem entgegenkommenden Kfz zusammengestoßen ist, liegt ein (geradezu klassischer) alkoholtypischer Fahrfehler vor, so daß relative Fahruntüchtigkeit feststeht.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen
SP 1995, 311
r+s 1995, 244