OLG Hamm - Urteil vom 22.06.1993 (28 U 245/92) - DRsp Nr. 1994/10251
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 28 U 245/92
DRsp Nr. 1994/10251
Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs aus 2. Hand haftet nicht dafür, daß der Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung nicht der neuesten Modellserie entsprach und bereits eine Standzeit von über 19 Monaten sowie eine Laufleistung von 860 km aufwies, solange hierdurch die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit nicht eingeschränkt wird.