OLG Hamm - Urteil vom 23.03.1992
6 U 291/91
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 80

OLG Hamm - Urteil vom 23.03.1992 (6 U 291/91) - DRsp Nr. 1994/10441

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 6 U 291/91

DRsp Nr. 1994/10441

Wird ein Teilschmerzensgeld geltend gemacht, erfaßt ein solches Urteil nur die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfaßten Umstände, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Ob ein Teilschmerzensgeld zuerkannt worden ist oder unter Verstoß gegen § 308 ZPO über den Schmerzensgeldanspruch insgesamt entschieden worden ist, ergibt sich allein aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozeß. Ein Beweisantritt auf Vernehmung der Richter des Vorprozesses zu der Behauptung, es sei über den Schmerzensgeldanspruch insgesamt entschieden worden, ist daher unerheblich.

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 80