OLG Hamm - Urteil vom 23.04.1993
20 U 344/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 373

OLG Hamm - Urteil vom 23.04.1993 (20 U 344/92) - DRsp Nr. 1996/3938

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 20 U 344/92

DRsp Nr. 1996/3938

Wenn der Versicherungsnehmer, ein erfahrener Kraftfahrer, der nach eigenen Angaben jährlich etwa 20.000 km in Kraftfahrzeugen zurücklegt, mit einer BAK, die unterhalb der Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit liegt (hier: 0,99 o/oo), auf einer breiten, bevorrechtigten Straße an einer Kreuzung vor einem stehenden, in die Fahrspur des Versicherungsnehmers ragenden Pkw auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, ins Schleudern geraten und auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Kfz zusammengestoßen ist, - hat er in einer einfachen, alltäglichen Verkehrssituation in einer Weise versagt, die nur durch den genossenen Alkohol zu erklären ist,