OLG Hamm - Urteil vom 23.05.1990
20 U 18/90
Normen:
AKB § 2, § 10 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 326

OLG Hamm - Urteil vom 23.05.1990 (20 U 18/90) - DRsp Nr. 1994/10568

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen 20 U 18/90

DRsp Nr. 1994/10568

1. Der Versicherer ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht hatte (objektiver Tatbestand der Obliegenheitsverletzung). 2. Für den Nachweis, daß der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, kann sich der Versicherer nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises stützen, da das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Fahrerlaubnis nicht auf einem typischen Geschehensablauf beruht. 3. Der Umstand, daß der Fahrer wegen unfallbedingtem Erinnerungsverlusts keine Aufklärung hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis mehr geben kann, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherers. 4. Folgende Indizien haben zum Nachweis des Fehlens der Fahrerlaubnis nicht ausgereicht: - Nichtauffinden des Führerscheins, weder am Unfallort noch in der Wohnung des Fahrers;