OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1993
20 U 26/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Ib, § 13 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
r+s 1993, 366

OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1993 (20 U 26/93) - DRsp Nr. 1994/10250

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 26/93

DRsp Nr. 1994/10250

1. Daß die Untersuchung der vier Originalschlüssel, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach dem behaupteten Diebstahl des vers. Kfz übergeben hat, zu dem Ergebnis geführt hat, daß ein Zündschlüssel und ein Türschlüssel kopiert worden sind, reicht als Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls nicht aus. 2. Daß der Versicherungsnehmer die Laufleistung des als entwendet gemeldeten Kfz in der Schadenanzeige mit 1.500 km und bei der Polizei mit 1.300 km angegeben hat, während die richtige Laufleistung nach Darstellung des Versicherers 2.500 - 2.600 km betragen haben soll, ist bei einem 18 Monate alten Kfz eine so geringe Abweichung, daß kaum von einer Verletzung der Aufklärungspflicht gesprochen werden kann. Zumindest fehlt es an dem erforderlichen groben Verschulden. 3. Wenn eine Ein-Mann-GmbH das vers. Kfz beim Händler neu erworben und das Eigentum auf den Gesellschafter übertragen hat, befindet sich das Kfz nicht mehr im Eigentum desjenigen, der es als Neufahrzeug erworben hat. § 13 Abs. 2 S. 1 AKB kann nicht erweiternd auf diesen Fall angewendet werden, wenn der Versicherungsfall nach der Eigentumsübertragung auf den Gesellschafter eingetreten ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Kfz nicht schon auf die GmbH, sondern erstmals auf den Versicherungsnehmer zugelassen worden ist.

Normenkette: