OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1993
20 U 374/92
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 460
r+s 1994, 6

OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1993 (20 U 374/92) - DRsp Nr. 1995/3689

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 374/92

DRsp Nr. 1995/3689

Auch wenn nach den Feststellungen eines Sachverständigen in technischer Hinsicht Unsicherheiten verbleiben, ob das versicherte Kfz vom Versicherten vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist, ist der Senat mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt, - wenn der Versicherte das Kfz zu einem Preis verkaufen wollte, den er mit der Klage geltend gemacht hat und zu dem das Kfz unverkäuflich war (33.000 DM), - wenn er einem Dritten gegen eine Zahlung von 5.000 DM zugesagt hatte, einen Haftpflichtschaden in Höhe von 30.000 DM vorzutäuschen, und in der Verfolgung dieser Vereinbarung eine unrichtige Schadenanzeige abgegeben hat (= Bereitschaft zum Versicherungsbetrug), - wenn er vor einigen Jahren einen Stall in Brand gesetzt hat (Brandstiftung also nicht wesensfremd), - wenn er seine Verlobte gebeten hat, die freistehende Garage, in der das Kfz ausgebrannt ist, gegen ihre Gewohnheit nicht zu verschließen,