OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1992
20 U 89/92
Normen:
AKB § 12 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V, § 12 Abs. 1 Ib; BGB § 812 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 484
VersR 1993, 737
ZfS 1994, 93
r+s 1993, 92

OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1992 (20 U 89/92) - DRsp Nr. 1994/10391

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 20 U 89/92

DRsp Nr. 1994/10391

A. 1. Bei der Rückforderung einer Kaskoentschädigung braucht der Versicherer nur zu beweisen, daß das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls besteht. Eine Zahlung "unter Vorbehalt" berührt die Beweislastverteilung nicht. 2. Eine Täuschung über die Neuwertentschädigung begründet keine Leistungsfreiheit bezüglich der Zeitwertentschädigung, wenn diese im Zeitpunkt der Täuschung bereits gezahlt war. Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB scheidet insoweit aus. B. Nach std. Rspr. des Senats muß der Versicherer bei Rückforderung einer Kaskoentschädigung wegen Kfz-Diebstahls nicht den Vollbeweis führen, daß der vom Versicherungsnehmer behauptete Diebstahl nicht stattgefunden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er darlegt und beweist, daß entweder das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles spricht. Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht daraus, daß der Versicherer die Kaskoentschädigung "unter Vorbehalt" geleistet hat.

Normenkette:

AKB § 12 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V, § 12 Abs. 1 Ib; BGB § 812 ;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 484
VersR 1993, 737
ZfS 1994, 93
r+s 1993, 92