OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1992
20 U 95/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 43
VersR 1993, 695
r+s 1993, 47

OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1992 (20 U 95/92) - DRsp Nr. 1994/10392

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 20 U 95/92

DRsp Nr. 1994/10392

1. Das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls liegt nicht vor, wenn Spuren gewaltsamer Einwirkung nicht erkennbar sind und feststeht, daß zur Inbetriebnahme ein passender Schlüssel benutzt wurde (i.A. an Senat VersR 1992, 732). 2. Um den Beweis eines äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls zu erbringen, muß der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegen und beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter in den Besitz eines passenden Schlüssels gekommen ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib;

Hinweise:

Vgl. dazu auch OLG Karlsruhe VersR 1992, 733; erheblich divergierende Angaben bezüglich Verbleib der Fahrzeugschlüssel führen zur Leistungsbfreiheit der VR: OLG Hamm vom 16.07.1993 (20 U 35/93) VRS 86, 103

Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 43
VersR 1993, 695
r+s 1993, 47