OLG Hamm - Urteil vom 24.01.1990
20 U 160/89
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4, § 7 Abs. 5 S. 1; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; VVG § 38 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 709
r+s 1990, 401
r+s 1990, 408

OLG Hamm - Urteil vom 24.01.1990 (20 U 160/89) - DRsp Nr. 1994/10583

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 20 U 160/89

DRsp Nr. 1994/10583

1. Rückwirkende Leistungsfreiheit des Kraftfahrt-Versicherers bei vorläufiger Deckung setzt u.a. voraus, daß - für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich erkennbar ist, welchen Betrag er für jede Versicherungssparte gesondert zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden muß und - der Versicherungsnehmer richtig und vollständig belehrt wird. 2. Im Bereich der Kraftfahrtversicherung ist eine Belehrung nicht ausreichend, wenn sie nicht deutlich macht, daß bei unverschuldeter Versäumung der Frist auch nachträgliche Zahlung zur Erhaltung des vollen Versicherungsschutzes genügt. 3. Bei Geltendmachung von Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trägt in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherer die Beweislast auch für das Verschulden (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) des Versicherungsnehmers (anders in der Kaskoversicherung gem. § 6 Abs. 3 VVG). 4. Der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers ist als solcher kein Repräsentant.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4, § 7 Abs. 5 S. 1; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2; VVG § 38 ;

Hinweise: