OLG Hamm - Urteil vom 24.01.1995 (9 U 149/94) - DRsp Nr. 1996/3904
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 9 U 149/94
DRsp Nr. 1996/3904
1. Liegt zwischen der Aufhebung des Einfahrverbotes einer Straße im Norden und der Verhängung des Einbahnstraßenschildes im Süden ein Zeitraum von ca. 50 Minuten, liegt wegen der hierdurch geschaffenen Gefahrenlage eine Verletzung der Verkehrsregelungspflicht durch die hierfür zuständige Behörde vor, die Amtshaftungsansprüche hierdurch Geschädigter begründet.2. Bei Verletzung der Verkehrsregelungspflicht gilt anders als bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht das Verweisungsprivileg zugunsten der haftenden Behörde.