OLG Hamm - Urteil vom 24.02.1992
6 U 240/91
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 194

OLG Hamm - Urteil vom 24.02.1992 (6 U 240/91) - DRsp Nr. 1994/10455

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 6 U 240/91

DRsp Nr. 1994/10455

1. Wenn bei der durch einen Verkehrsunfall verletzten Insassin weder positive Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis und einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (1,3 o/oo) des 17-jährigen Fahrers vorliegt, scheidet ein Mitverschulden aus. 2. Eine fahrlässige Unkenntnis bezüglich des Fehlens der Fahrerlaubnis ergibt sich nicht schon daraus, daß die Mitfahrerin sich nicht konkret nach der Fahrerlaubnis erkundigt hat. 3. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß auf ländlichen Scheunenfesten so getrunken wird, daß um 22.45 Uhr generell eine Fahruntüchtigkeit aller Teilnehmer angenommen werden muß.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ;
Fundstellen
r+s 1992, 194