OLG Hamm - Urteil vom 24.08.1994
20 U 7/94
Normen:
AKB § 2 Abs. 2 lit. c, § 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 11 ; VVG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 223
r+s 1994, 446
VersR 1995, 1509

OLG Hamm - Urteil vom 24.08.1994 (20 U 7/94) - DRsp Nr. 1995/9772

OLG Hamm, Urteil vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 20 U 7/94

DRsp Nr. 1995/9772

1. Regreßforderungen des Versicherers aus § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG (im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) sowie §§ 426 Abs. 2, 412 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB (im Außenverhältnis, Übergang des Anspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer) verjähren jeweils in 2 Jahren nach § 3 Nr. 11 PflVG, der auch für den Anspruchsübergang im Außenverhältnis gilt. 2. Der Versicherungsnehmer, der sich auf Verjährung des Regreßanspruchs des Versicherers nach § 3 Nr. 11 PflVG beruft, ist grundsätzlich beweisbelastet. Da er die Vorgänge bei dem Versicherer aber nicht kennen kann, hat dieser zunächst substantiiert vorzutragen, wann er geleistet haben will, damit dem Versicherungsnehmer sodann die Überprüfung und ggfls. der Nachweis möglich sind, daß zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht geleistet worden sein kann. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die Führerscheinklausel nach § 2 Abs. 2 c AKB i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG ist nicht gegeben, wenn die erforderliche fristgerechte Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nicht dargetan ist.