OLG Hamm - Urteil vom 24.11.1975
2 U 86/75
Normen:
BGB § 462 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 299

OLG Hamm - Urteil vom 24.11.1975 (2 U 86/75) - DRsp Nr. 1994/11026

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1975 - Aktenzeichen 2 U 86/75

DRsp Nr. 1994/11026

1. Unterrostungen, die sich immer weiter fressen, wenn der Rost nicht an jeder Stelle sorgfältig bis auf das gesunde Metall abgeschliffen wird, stellen einen Mangel dar, der den Wert eines fabrikneuen Wagen besonders stark mindert. 2. Hat der Neuwagenverkäufer einen derartigen Mangel trotz zweier Nachbesserungsversuche nicht beseitigt, so ist dem Käufer ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht mehr zuzumuten. Er kann vielmehr trotz einer Beschränkung der Gewährleistung in den Garantiebedingungen auf ein Nachbesserungsrecht die Wandelung des Kaufvertrages verlangen.

Normenkette:

BGB § 462 ;
Fundstellen
DAR 1976, 299