OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1986
9 U 154/81
Normen:
BGB § 252 ;
Fundstellen:
r+s 1987, 132

OLG Hamm - Urteil vom 25.04.1986 (9 U 154/81) - DRsp Nr. 1994/10707

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1986 - Aktenzeichen 9 U 154/81

DRsp Nr. 1994/10707

1. Bei der Schätzung des Gewinns eines Betriebes sind etwaige Fremdkapitalkosten zu berücksichtigen, da sie den Rohgewinn mindern. 2. Hat sich der Gewinn eines Betriebes dadurch gemindert, daß die in dem Betrieb voll mitarbeitende Ehefrau bei dem Unfallereignis getötet wurde, muß sich der Ehemann auf seinen Ausfallschaden den Differenzbetrag zwischen dem ersparten Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau und dem entgangenen Unterhaltsbeitrag sowie die ersparten Aufwendungen für die Weiterbeschäftigung einer Haushaltshilfe anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 252 ;

Hinweise:

Der BGH hat die vom Kläger beantragte Prozeßkostenhilfe durch Beschl. v. 10.2.1987 - VI ZR 255/86 - abgelehnt. Die Revision wurde zurückgenommen.

Fundstellen
r+s 1987, 132