OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1993
20 U 331/92
Normen:
AKB § 7 ; ZPO §§ 256, 285 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 323
r+s 1993, 367

OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1993 (20 U 331/92) - DRsp Nr. 1994/10247

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 331/92

DRsp Nr. 1994/10247

1. Wenn der Versicherer die Leistung für einen behaupteten Diebstahl des vers. Kfz dem Grunde nach abgelehnt hat, ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO gegeben. 2. Die erleichterte Beweisführung in der Kaskovers. (Nachweis des äußeren Bildes) kommt grundsätzlich jedem Versicherungsnehmer zugute. Die persönliche Glaubwürdigkeit ist nur dann bedeutsam, wenn zum Beweis des äußeren Bildes auf die Angaben des Versicherungsnehmers entscheidend abgestellt werden soll (§§ 141, 286, 448 ZPO) oder wenn die Unglaubwürdigkeit zum Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit herangezogen wird.