OLG Hamm - Urteil vom 25.06.1993 (20 U 331/92) - DRsp Nr. 1994/10247
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.1993 - Aktenzeichen 20 U 331/92
DRsp Nr. 1994/10247
1. Wenn der Versicherer die Leistung für einen behaupteten Diebstahl des vers. Kfz dem Grunde nach abgelehnt hat, ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256ZPO gegeben. 2. Die erleichterte Beweisführung in der Kaskovers. (Nachweis des äußeren Bildes) kommt grundsätzlich jedem Versicherungsnehmer zugute. Die persönliche Glaubwürdigkeit ist nur dann bedeutsam, wenn zum Beweis des äußeren Bildes auf die Angaben des Versicherungsnehmers entscheidend abgestellt werden soll (§§ 141, 286, 448ZPO) oder wenn die Unglaubwürdigkeit zum Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit herangezogen wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.