OLG Hamm - Urteil vom 25.10.1995
20 U 103/95
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 IIe, § 13 ; VVG §§ 23 ff., § 61 ; VVG § 6 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGR HAmm 1996, 33
OLGReport-Hamm 1996, 33
SP 1996, 60
r+s 1996, 50

OLG Hamm - Urteil vom 25.10.1995 (20 U 103/95) - DRsp Nr. 1996/29418

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 20 U 103/95

DRsp Nr. 1996/29418

1. Wenn die Beschädigungen des vers. Kfz nur auf einem Unfall beruhen können, ist der Versicherungsfall Unfall nachgewiesen (§ 12 Abs. 1 IIe AKB, § 286 ZPO). 2. Ä Wenn der Versicherungsnehmer den vers. Pkw in seinem Jagdrevier an hängigem Gelände geparkt hat, Ä wenn sich das Kfz einige Zeit nach dem Aussteigen rückwärts in Bewegung gesetzt hat, den Hang hinuntergerollt und gegen einen Baum gestoßen ist und Ä wenn der Versicherungsnehmer behauptet, die Handbremse angezogen zu haben, nicht aber zusätzlich einen Gang eingelegt hat, hat er den Unfall schon in objektiver, aber auch in subjektiver Hinsicht nicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG), liegt eine Gefahrerhöhung i.S.d. §§ 23 ff. VVG nicht vor. 3. Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zum Unfallhergang im Prozeß nach endgültiger Ablehnung des Versicherungsschutzes führen nicht zur Leistungsfreiheit (Senat r+s 1992, 97 = VersR 1992, 301); sie folgen ausschließlich prozessualen Regeln. 4. Im Rahmen der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung hat der Versicherer auch die MWSt zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer als Metzger zwar mit seinem Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt ist, das beschädigte Kfz aber ausschließlich privat Ä hier: für die Jagd Ä genutzt wird.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 IIe, § 13 ; VVG §§ 23 ff., § 61 ; VVG § 6 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;