OLG Hamm - Urteil vom 26.03.1982 (20 U 277/81) - DRsp Nr. 1994/10847
OLG Hamm, Urteil vom 26.03.1982 - Aktenzeichen 20 U 277/81
DRsp Nr. 1994/10847
1. Das Zurücklassen eines Koffers im Fahrgastraum eines während des Tages auf dem Bahnhofplatz eines Kurorts verschlossen abgestellten und dort länger parkenden Kfz begründet nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. 2. Ein im verschlossenen Fahrgastraum eines abgestellten Pkw liegender schwerer Koffer erfüllt nicht den Begriff eines "lose mitgeführten" Gegenstandes.