OLG Hamm - Urteil vom 26.03.1982
20 U 277/81
Normen:
AVBR §§ 5, 6, 8; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 1071

OLG Hamm - Urteil vom 26.03.1982 (20 U 277/81) - DRsp Nr. 1994/10847

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.1982 - Aktenzeichen 20 U 277/81

DRsp Nr. 1994/10847

1. Das Zurücklassen eines Koffers im Fahrgastraum eines während des Tages auf dem Bahnhofplatz eines Kurorts verschlossen abgestellten und dort länger parkenden Kfz begründet nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. 2. Ein im verschlossenen Fahrgastraum eines abgestellten Pkw liegender schwerer Koffer erfüllt nicht den Begriff eines "lose mitgeführten" Gegenstandes.

Normenkette:

AVBR §§ 5, 6, 8; VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1982, 1071