OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1990
20 U 39/90
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 805

OLG Hamm - Urteil vom 26.09.1990 (20 U 39/90) - DRsp Nr. 1994/10551

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 20 U 39/90

DRsp Nr. 1994/10551

Da ein Fahrzeughalter grundsätzlich davon ausgehen darf, daß ein Dritter nicht ohne seine Zustimmung sein Fahrzeug benutzt, sind in der Regel keine besonderen gegen die unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeugs gerichteten Hinderungs- und Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich der Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel in der Wohnung zu verlangen. Dies ist allerdings dann anders, wenn entweder aufgrund besonderer Vorkommnisse oder situationsbedingt die begründete Besorgnis besteht, ein Dritter werde auch ohne die Zustimmung des Eigentümers oder Halters das Fahrzeug benutzen. Dann muß der VN durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die Gefahr sich nicht realisiert. Das Vorliegen derartiger Ausnahmetatbestände hat der Versicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1991, 805