OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1995
20 U 237/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 261
r+s 1995, 448

OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1995 (20 U 237/94) - DRsp Nr. 1996/4046

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 20 U 237/94

DRsp Nr. 1996/4046

1. Das äußere Bild des Kfz-Diebstahls ist wegen mangelnder Glaubwürdigkeit dessen, dem der Versicherungsnehmer das Kfz vermietet hat und dem das Kfz gestohlen worden sein soll, nicht geführt, - wenn der derzeitige Mieter behauptet hat, das Kfz gegen 3.30 Uhr in der Nähe seines Wohnhauses in einer Parkbucht abgestellt und ordnungsgem. verschlossen und gegen 8.00 Uhr desselben Tages nicht mehr vorgefunden zu haben, - wenn der diesem Mieter übergebene Kfz-Schlüssel nach Feststellung des Sachverständigen Kopierspuren aufweist, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind, und wenn nach Auskunft des Sachverständigen eine 8- bis 10-malige Benutzung des Schlüssels nach dem Kopieren nicht mehr vorgelegen haben kann, - wenn der derzeitige Mieter es für möglich hält, daß ihm der Kfz-Schlüssel am Abend vorher in einem Lokal unbemerkt entwendet und kopiert worden sei, die Umstände das aber als nicht glaubhaft erscheinen lassen (Schlüsselkopie an einem Sonntag; unbemerkte Rückgabe des Originalschlüssels durch den Täter noch während des Aufenthalts im Lokal);