OLG Hamm - Urteil vom 27.04.1990 (9 U 74/89) - DRsp Nr. 1994/10572
OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 9 U 74/89
DRsp Nr. 1994/10572
1. Ein Fahrlehrer haftet gegenüber seinem Fahrschüler nicht aus § 7StVO als Halter eines Motorrades, auf dem der Fahrschüler verunglückt ist. 2. Der Fahrlehrer haftet gegenüber seinem Fahrschüler aus § 823 Abs. 1BGB, wenn er gleichzeitig zwei Fahrschüler unterrichtet und dadurch die Fahrschüler nicht rechtzeitig vor plötzlichen Verkehrsgefahren warnen kann, in deren Folge dann ein Fahrschüler verunglückt. 3. Dem verunglückten Fahrschüler kann gem. § 254BGB ein Mitverschulden zugerechnet werden, wenn er sich blindlings darauf verläßt, sein Fahrlehrer werde ihn rechtzeitig vor herannahenden Fahrzeugen warnen und er nicht selbst sorgfältig auf den Verkehr achtet.